Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
BBK Nr. 11 vom Seite 551 Fach 15 Seite 1075

Euro-Einführungsgesetz (EuroEG) - Änderungen des Vertrags-, Gesellschafts- und Bilanzrechts

Prof. Dr. Claus Meyer, Stuttgart und Dipl.-Betriebswirtin StB Sabine Gehring, Schriesheim

I. Ziele

Am soll die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion beginnen. Die einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die die Konvergenzkriterien erfüllen, werden den Euro als einheitliche Währung einführen. In einer Übergangszeit vom bis bleiben die nationalen Währungen als Untereinheiten des Euro bestehen. In diesem Zeitraum gibt es keine Euro-Banknoten und -Münzen. Ab dem werden die neuen Euro-Banknoten und -Münzen zur Verfügung stehen. Die nationalen Währungen verlieren spätestens mit Ablauf des ihre Gültigkeit. In der Übergangszeit soll jeder die neue Währung nutzen können. Es besteht aber kein Zwang zur Nutzung des Euro (Bestandswahrung). Am Ende der Übergangszeit werden Rechtsvorschriften, Verwaltungsakte, Rechtsgeschäfte und Vollstreckungstitel in nationaler Währung unmittelbar durch geltendes Gemeinschaftsrecht auf die europäische Währung umgestellt. Die rechtlichen Voraussetzungen zur Einführung des Euro werden mit dem EuroEG geschaffen (BT-Drucks. 13/10334). Der Bundestag hat abschließend am über das Gesetz beraten und mit großer Mehrheit zugestimmt. Am stimmte auch der Bundesrat mit nur einer Gegenstimme dem Gesetz zu.
...