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IWB Nr. 19 vom Seite 709

Kommission fordert von Deutschland Änderung diskriminierender Steuervorschriften für stille Reserven

Quelle: Pressemitteilung der EU-Kommission

Die EU-Kommission hat am Deutschland förmlich aufgefordert, seine Steuervorschriften für stille Reserven dahingehend zu ändern, dass bestimmte grenzüberschreitende Transaktionen nicht länger benachteiligt sind.S. 710

[i]„Übertragung” stiller Reserven Nach deutschem Recht ist eine „Übertragung” stiller Reserven auf Reinvestitionen nur dann möglich, wenn die neu angeschafften Wirtschaftsgüter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte in Deutschland gehören. In der Praxis bedeutet dies, dass ein Steuerpflichtiger, der Wirtschaftsgüter seines Anlagevermögens veräußern möchte, um sich in einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein oder Norwegen niederzulassen oder dort seine wirtschaftlichen Aktivitäten auszubauen, eindeutig benachteiligt ist. Diese Ungleichbehandlung ist deshalb geeignet, ihn von grenzüberschreitenden Investitionen abzuhalten.

[i]Deutsche Vorschriften verstoßen gegen die Niederlassungsfreiheit Diese diskriminierende steuerliche Behandlung ist mit den EU-Vorschriften nicht vereinbar. Die Kommission ist insbesondere der Auffassung, dass die territoriale Beschränkung gegen die grundlegenden Regeln des Binnenmarktes, namentlich gegen die Niederlassungsfreiheit gemäß Artikel 49 und 54 AEUV und Artikel 31 und 34 des Abkommens über den Europäischen Wir...