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AG Aachen 12.05.2011 107 C 360/10, NWB 42/2011 S. 3510

Versicherungsvertragsrecht | Wirksamkeit der Kündigung einer privaten Krankenversicherung

Ein Versicherter kann seine private Pflichtkrankenversicherung wegen Beitragsanpassung außerordentlich nur dann kündigen, wenn er den Abschluss einer Anschlussversicherung bei einem anderen Krankenversicherer nachweist (vgl. § 193 Abs. 3, § 205 Abs. 6 VVG). Dabei ist es für die Wirksamkeit der Kündigung zwar unbeachtlich, wenn der Nachweis über die Anschlussversicherung erst nach Ablauf der Kündigungsfrist vorgelegt wird, allerdings entfaltet die Kündigung dann erst mit Zugang des Versicherungsnachweises beim Vorversicherer ihre Wirkung, was ggf. – wie im Streitfall – eine Doppelversicherung zur Folge haben kann.

Anmerkung:

Der Versicherer hat bislang – gestützt auf die Ansicht seines PKV-Verbands – Kündigungen ohne eine Vorlage des Versicherungsnachweises innerhalb der Kündigungsfrist stets als unwirksam z...