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BFH 13.07.2011 VI R 84/10, NWB 42/2011 S. 3506

Lohnsteuer | Lohnsteuerprivileg des Arbeitgebers in der Schifffahrt

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Arbeitgeber i. S. des § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag. (2) § 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt.

Anmerkung:

Im Streitfall ging es um ein Lohnsteuerprivileg, „bei dem sich die Feder des Kommentators einer Kommentierung verweigert” (so Drenseck in Schmidt, EStG 24. Aufl. 2005, § 41a Rn. 10). Dass dieser auch als Legalisierung von Lohnsteuerunterschlagung bezeichnete Tatbestand eng auszulegen ist, lag wohl nahe. Wer als Interessenvertreter (Lobbyist) in der Lage gewesen ist,...