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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 13 K 287/06

Gesetze: EStG § 15 Abs. 1, EStG § 15 Abs. 2, EStG § 34

Betriebsaufspaltung bei faktischer Beherrschung

Leitsatz

  1. In Ausnahmefällen liegt trotz fehlender rechtlicher Möglichkeit zur Durchsetzung des eigenen Willens einer Person eine faktische Beherrschung und damit eine personelle Verflechtung vor, wenn auf die Gesellschafter aus wirtschaftlichen oder anderen Gründen derartiger Druck ausgeübt werden kann, dass sich diese dem Willen der herrschenden Person unterordnen, z.B. weil diese unverzichtbare Betriebsgrundlagen zur Verfügung stellt, die er der Gesellschaft ohne weiteres wieder entziehen kann und die nicht ersatzweise von Dritten beschafft werden können.

  2. Die Verpachtung eines Grundstücks gewährt dem Gesellschafter nur dann eine hinreichende Machtstellung, wenn nicht die Möglichkeit besteht, ein anderes Grundstück zu pachten und den Betrieb zu verlegen.

  3. Eine Betriebsverpachtung im Ganzen liegt dann nicht vor, wenn das Grundvermögen nicht die alleinige Betriebsgrundlage darstellt und andererseits der Kläger das bewegliche Anlagevermögen und das Umlaufvermögen nicht die GmbH als Pächter veräußert sondern in die GmbH eingebracht hat.

  4. Ein Ruhen des Gewerbebetriebs ist nicht nur dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung vorliegen, sondern auch dann, wenn ein Gewerbetreibender den seinem bisherigen Betrieb das Gepräge gebenden Grundbesitz vermögensverwaltend vorhält oder die Vermietung von bisher zum Betriebsvermögen gehörendem Grundbesitz wie bisher fortführt und sich weder aus den äußerlich erkennbaren Umständen eindeutig ergibt, dass der Betrieb endgültig aufgegeben werden soll, noch eine eindeutige Erklärung dieses Inhalts gegenüber dem Finanzamt abgegeben worden ist.

  5. Ein Ruhen des Gewerbebetriebs außerhalb der Betriebsverpachtung liegt nicht vor, wenn bei Einstellung der werbenden Tätigkeit nicht die Absicht bestand, den Betrieb später fortzuführen (subjektives Tatbestandsmerkmal) und die zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es nicht erlaubten, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wiederaufzunehmen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAD-93578

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