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NWB direkt Nr. 43 vom Seite 1138

Wann und wie muss der Mieter renovieren?

Dirk Both

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB XAAAD-93779 Zwar ist grds. der Vermieter verpflichtet, die Mietsache, deren Gebrauch er dem Mieter überlassen hat, in dem vertragsgemäßen Zustand zu erhalten (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB). Hierzu gehört auch die Pflicht, die vermieteten Räume bei entsprechender Abnutzung zu renovieren. Es ist aber heute der Regelfall, dass die Parteien im Mietvertrag vorsehen, dass diese Aufgabe der Mieter übernimmt. Dies gilt sowohl für Wohnraum- als auch für Gewerberaummietverträge.

Eine ausführliche Fassung finden Sie in

Grundsätze der Rechtsprechung

[i]Begriffsinhalt aus Vertrag, sonst § 28 II. BV analogEine gesetzliche, für alle Mietverhältnisse verbindliche Definition des Schönheitsreparaturbegriffs gibt es nicht. Es ist zunächst auf die Regelung im Vertrag zurückzugreifen. Fehlt sie, kann § 28 II. Berechnungsverordnung (BV) angewandt und der tatsächlichen Entwicklung angepasst werden.

[i]BGB und vor allem AGB-Vorschriften sind Maßstab im EinzelfallEine konkrete Regelung, wie eine solche Abwälzung zu gestalten ist, enthält das BGB nicht. Die Vereinbarung unterliegt daher allgemeinen Regeln der Vertragsgestaltung, insbesondere dann, wenn es sich um eine Formularklausel handelt. Der BGH hat insbesondere für Wohnraum in einer Reihe von Urteilen die Wirksamkeit solcher Schönheitsreparaturvereinba...