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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 2 K 449/2008

Gesetze: AO §§ 122; 146, 158, 162; 201 FGO §§ 76, 96UStG §§ 2, 15

Zur eindeutigen Bezeichnung einer Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer - Kein Verwertungsverbot bei fehlender Schlussbesprechung - Eigenständige Schätzungsbefugnis des Gerichts bei Fehlen eines Kassenbuches - Schätzung der Umsätze eines Transportunternehmens durch äußeren Betriebsvergleich - Zum Vorsteuerabzug einer Gesellschaft als Unternehmer

Leitsatz

1. Ist aus der Einspruchsentscheidung eindeutig erkennbar, dass sie an eine Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer gerichtet war, schadet der fehlende Zusatz „Ehegattengemeinschaft/Gesellschaft„ nicht.

2. Der Mangel einer erforderlichen Schlussbesprechung führt nicht zu einem Verwertungsverbot der Prüfungsfeststellungen, wenn der Steuerpflichtige im Einspruchsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme hatte.

3. Führt ein buchführungspflichtiger Unternehmer kein Kassenbuch, so ist die gesamte Buchführung nicht ordnungsgemäß und das Finanzgericht ist zur eigenständigen umfassenden Schätzung berechtigt.

4. Kommt ein innerer Betriebsvergleich nicht in Betracht, weil wesentliche Grundlagen fehlen, so können die Umsätze eines Transportunternehmens auch durch einen äußeren Betriebsvergleich unter Berücksichtigung der amtlichen Richtsätze im Wege der Schätzung ermittelt werden.

Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Buchführung kann auch durch äußeren Betriebsvergleich der Nachweis verkürzter Steuern geführt werden.

Steht fest, dass als Einlagen gebuchte Betriebsausgaben aus bisher nicht erklärten Umsätzen bezahlt werden konnten, kommt der Frage nach etwa zur Verfügung stehender privater Bargelder keine entscheidungserhebliche Bedeutung zu.

5. Eine Personengesellschaft ist nicht berechtigt, aus einer Rechnung den Vorsteuerabzug geltend zu machen, die nicht auf die Gesellschaft lautet und die keinen Hinweis auf die Gesellschaft als den Leistungsempfänger enthält.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
NAAAD-94001

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