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StuB 20/2011 S. 807

Grundbuchrechtliche Verfügung bei Ausscheiden des vorletzten GbR-Gesellschafters

Für das Grundbuchamt gilt die Vermutung, dass die eingetragenen Gesellschafter zur Verfügung über einen Gesellschaftsanteil befugt sind, soweit das eingetragene (Grundstücks-)Recht betroffen ist (§ 899a BGB, Art. 229 § 21 EGBGB i. V. mit § 47 Abs. 2 GBO). Dies gilt auch, wenn wegen Ausscheidens des vorletzten Gesellschafters einer zweigliedrigen GbR diese liquidationslos erlischt und damit das Grundbuch nicht nur hinsichtlich des Gesellschafterbestands, sondern auch hinsichtlich der weiteren Existenz der Gesellschaft unrichtig wird. Im Ausgangsfall hatte das Registergericht den Eintragungsantrag des Notars zurückgewiesen, weil die Nachweise, dass eine GbR-Anteilsübertragung stattgefunden habe, nicht erbracht worden waren und nicht mehr erbracht werden konnten. Die Beschwerde dagegen hatte Erfolg. Die Berichti...