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BFH 26.01.2011 IX R 24/10, BBK 21/2011 S. 1018

Steuerrecht | Steuerliche Abziehbarkeit der Ablösung eines Erbbaurechts

Die Zahlung einer Abfindung des erbbauverpflichteten Grundstückseigentümers an den Erbbauberechtigten für die Aufhebung des Erbbaurechts kann nach dem steuerlich sofort abziehbar sein, wenn der Grundstückseigentümer anschließend einen neuen Erbbauvertrag mit einem höheren Erbbauzins abschließt. Die Abfindung steht [i]Wirtschaftlicher Zusammenhang zum neuen Vertrag und dessen Einkünften dann in wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem neuen Erbbauvertrag und den sich hieraus ergebenden Einkünften. Soweit das Erbbaurecht dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, ist die Abfindung als sofort abziehbare Betriebsausgabe zu behandeln. Bei Zugehörigkeit zum Privatvermögen hingegen ist die Abfindung als sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzuziehen.

Streitfall: Die Klä...