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BFH 07.07.2011 V R 42/09, BBK 21/2011 S. 1015

Umsatzsteuer | Ausübung des Zuordnungswahlrechts gemischt-genutzter Gegenstände nur bis zum 31. 5. des Folgejahres möglich

Der Unternehmer muss seine Entscheidung, ob er einen gemischt-genutzten Gegenstand dem Unternehmen ganz, teilweise oder gar nicht zuordnet, spätestens bis zum 31. 5. des [i]Fristverlängerungen ohne AuswirkungFolgejahres in der USt-Jahreserklärung ausüben: Dies ist der gesetzliche Abgabetermin für die USt-Erklärung. Fristverlängerungen für die Abgabe der USt-Jahreserklärung haben auf diesen Zeitpunkt keinen Einfluss, so dass der 31. 5. definitiv der letzte Zeitpunkt für die Ausübung des Zuordnungwahlrechts ist.

Nach dem BFH wird die vollständige oder teilweise Zuordnung eines unternehmerisch sowie privat genutzten Gegenstands i. d. R. durch den Umfang des Vorsteuerabzugs indiziert. Der BFH verlangt zwar nicht, dass bereits in der ersten UStVA nach Anschaffung oder Herstellung des gemischt-genutzten Ge...