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StuB 21/2011 S. 847

Wahl des Abschlussprüfers ist masseneutral

Eine aktienrechtliche Beschlussmängelklage wird durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Aktiengesellschaft nur dann nach § 240 ZPO unterbrochen, wenn der angefochtene Beschluss zu einer Vergrößerung der Insolvenzmasse führt. Durch die Wahl des Abschlussprüfers entsteht noch kein die Masse belastender Vergütungsanspruch. Ein solcher Anspruch wird erst durch den mit dem Abschlussprüfer (nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens) vom Insolvenzverwalter abzuschließenden Prüfungsvertrag begründet (§ 318 Abs. 1 Satz 4 HGB). Zwar ist die Bestellung eines Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbindlich (§ 155 Abs. 3 Satz 2 InsO), so dass sich für diesen Fall eine Pflicht des Insolvenzverwalters ergeben kann, den Prüfungsvertrag mit dem von der Hauptversammlung bestellten Abschlussprüfer ab...