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BFH 13.07.2011 VI R 84/10, StuB 21/2011 S. 844

Einkommen-/Lohnsteuer | Lohnsteuerprivileg für Schifffahrt-Arbeitgeber

(1) Arbeitgeber i. S. des § 41a Abs. 4 EStG ist der zum Lohnsteuereinbehalt nach § 38 Abs. 3 EStG Verpflichtete. Dies ist regelmäßig der Vertragspartner des Arbeitnehmers aus dem Dienstvertrag. (2) § 41a Abs. 4 EStG setzt voraus, dass die Arbeitnehmer zusammenhängend 183 Tage auf eigenen oder gecharterten Schiffen des Arbeitgebers tätig sind. Einsatzzeiten auf Schiffen Dritter bleiben hierbei unberücksichtigt (Bezug: § 41a Abs. 1 und 4, § 38 Abs. 3, § 42d EStG; § 24 SeemG).

Praxishinweise

Arbeitgeber, die eigene oder gecharterte Handelsschiffe betreiben, dürfen nach § 41a Abs. 4 Satz 1 EStG vom Gesamtbetrag der anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer einen Betrag von 40 % der Lohnsteuer der auf solchen Schiffen in einem zusammenhängenden Arbeitsverhältnis von mehr als 183 Tagen beschäftigten Besatzungsmitglieder abziehen und einbeh...