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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 7 K 7232/08 EFG 2012 S. 20 Nr. 1

Gesetze: AO § 251 Abs. 3, InsO § 178 Abs. 1, InsO § 178 Abs. 3, InsO § 87, AO § 130 Abs. 1, AO § 172 Abs. 1 Nr. 2, AO § 5, AO § 179 Abs. 1, AO § 155 Abs. 1, AO § 251 Abs. 2, ZPO § 580 Nr. 7 Buchst. b, ZPO § 767, BGB § 826, FGO § 134, FGO § 102, FGO § 155

Änderung eines bestandskräftigen Feststellungsbescheids i. S. d. § 251 Abs. 3 AO aufgrund einer nachgereichten Steuererklärung

Erstattungsfestsetzung auch nach Insolvenzeröffnung

Pflicht des Insolvenzverwalters zur rechtzeitigen Einreichung einer Steuererklärung

Leitsatz

1. Der auf § 251 Abs. 3 AO gründende Feststellungsbescheid bzw. die daraufhin erfolgte Eintragung einer Steuerforderung in der Insolvenztabelle steht in seinen Auswirkungen einem Steuerbescheid bzw. einer Steuerfestsetzung gleich. Damit ist eine abweichende Steuerfestsetzung, Feststellung der Steuerforderung oder Tabelleneintragung (hier: aufgrund nachgereichter Umsatzsteuererklärung) grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen einer Abänderung des vorangegangenen Feststellungsbescheides möglich.

2. Führt eine nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgereichte Umsatzsteuererklärung für einen Zeitraum vor Insolvenzeröffnung zu einer Erstattung, ist eine Steuerfestsetzung trotz Eröffnung des Insolvenzverfahrens möglich.

3. Dem Insolvenzverwalter obliegt, frühzeitig alle bei der Gemeinschuldnerin vorhandenen Geschäftsunterlagen einzusehen, alsbald nach dem Verbleib vermutlich angefertigter, indes nicht aufgefundener anderer Unterlagen (hier: Jahresabschluss) zu forschen bzw. sich auch hinsichtlich der bei der Gemeinschuldnerin bekanntermaßen strafverfahrensrechtlich beschlagnahmter Unterlagen um eine Einsichtnahmemöglichkeit zu kümmern (hier: keine Berücksichtigung einer nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids gem. § 251 Abs. 3 AO nachgereichten Umsatzsteuererklärung wegen Verschuldens des Insolvenzverwalters).

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 766 Nr. 12
EFG 2012 S. 20 Nr. 1
EAAAD-95404

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