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NWB Nr. 47 vom Seite 3923

Anforderung einer Verlustbescheinigung

[i]Frist 15. 12. eines jeden Jahres Der Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (BDL) weist auf die Frist zur Anforderung einer Verlustbescheinigung hin. Seit Einführung der Abgeltungsteuer kann ein Anleger bis zum 15. 12. eines jeden Jahres die Ausstellung einer Verlustbescheinigung bei seiner inländischen Depotbank beantragen. Nur so lassen sich Verluste bei der Bank A mit Gewinnen bei der Bank B verrechnen.

Bis zur Einführung der Abgeltungsteuer (also vor 2009) konnten Anleger ihre Gewinne und Verluste aus Kapitaleinkünften in der Einkommensteuererklärung miteinander verrechnen. Dies erledigen nun in der Regel die Banken. Derjenige, der alle Depots und Konten bei einer [i]Depots und Konten bei verschiedenen Banken Bank führt, braucht grds. nichts zu veranlassen. Anders ist die Situation für diejenigen, die Depots und Konten bei mehreren Banken unterhalten: Werden bei der Bank B in 2011 Gewinne realisiert, während bei der Bank A Verluste entstanden sind, sollte man bis zum einen unwiderruflichen Antrag an die Bank A richten, diesen Verlust zu bescheinigen. So kann in der Einkommensteuererklärung 2011 der Verlust bei der einen mit dem Gewinn bei der anderen Bank verrechnet werden. Ohne Verlustbescheinigung gehen Verluste zwar nicht verl...