Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
NWB direkt Nr. 47 vom Seite 1227

Das Steuervereinfachungsgesetz 2011 und das Witwen-Splitting

Witwen-Splitting im Fall der Wiederheirat ausgeschlossen

[i]Laut Gesetzesbegründung bleibt Witwen-Splitting bei Wiederheirat möglichDie Einzelveranlagung gem. § 26a EStG n. F. tritt ab an die Stelle der getrennten Veranlagung. Die Möglichkeit, im Jahr der Eheschließung die besondere Veranlagung zu wählen, ist aufgrund der Aufhebung des § 26c EStG entfallen. Geht also eine verwitwete Person im Jahr nach dem Todesfall des Ehegatten eine neue Ehe ein, die die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG erfüllt, steht ihm für die neue Ehe somit nur noch das Wahlrecht zwischen der Zusammenveranlagung gem. § 26b EStG oder der Einzelveranlagung gem. § 26a EStG zu. Nach der Begründung des insoweit im beschlossenen Steuervereinfachungsgesetz 2011 unverändert übernommenen Regierungsentwurfs (BT-Drucks. 17/5125 S. 41) soll im Fall der Wiederheirat im Jahr nach dem Todesfall die Anwendung des Witwen-Splittings (§ 32a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 EStG) auch weiterhin über den geänderten § 26a EStG möglich sein. Insoweit sollte also der Wegfall der besonderen Veranlagung (§ 26c EStG a. F.) keine Auswirkung haben.

[i]Gesetzesformulierung schließt Witwen-Splitting in diesem Fall aus§ 32a Abs. 6 Satz 2 EStG, der – nach alter und neuer Rechtslage – ein Anwendungsverbot für das Witwen- und das Gnadensplitting bestimmt, wurde durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 nur insoweit redaktionell geändert, als das Wort „getrennt” durch das Wort „einzeln...