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SteuerStud Nr. 12 vom Seite 689

Mitunternehmerschaften im Steuerrecht

Teil I

Prof. Günter Maus

Im ersten hier abgedruckten Teil zu den „Mitunternehmerschaften im Steuerrecht” geht es um die Frage, was unter einer „Mitunternehmerschaft” zu verstehen ist und unter welchen Voraussetzungen eine solche vorliegt. In einem weiteren Teil wird es um die Bestimmung der Einkunftsarten bei Mitunternehmerschaften gehen.

I. Der Begriff der „Mitunternehmerschaft”

Das Handelsrecht gebraucht in Zusammenhang mit OHGs, KGs und GbRs die Begriffe „Gesellschafter” und „Gesellschaft”. Die Bezeichnungen „Mitunternehmerschaft” und „Mitunternehmer” hingegen sind rein steuerrechtlicher Natur. Das Einkommensteuergesetz selbst enthält allerdings keine Definition der Begriffe.

Personengesellschaften sind, wenn es um die Besteuerung des Einkommens geht, kein selbständiges Steuersubjekt. In § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist geregelt, dass der von den Mitunternehmerschaften (Personengesellschaften und diesen gleichgestellten Gebilden) erzielte Gewinn auf die Gesellschafter zu verteilen ist und bei diesen der Besteuerung unterliegt.

Beispiel

An einer OHG sind die A-GmbH und B beteiligt.

Der für die Mitunternehmerschaft ermittelte Gewinn ist, soweit „Einkünfte aus Gewerbebetrieb” bezogen werden, Ausgangsgrundlage...