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NWB Nr. 48 vom Seite 3991

Unwirksame Klauseln in Eheverträgen

Heinrich Reinecke

[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 4032„Besserverdienende” Ehepartner sind in vielen Fällen bestrebt, für den Fall der Scheidung durch Ehevertrag Rechte des anderen zu beschränken, etwa Unterhaltsansprüche oder Ansprüche auf Versorgungsausgleich zu verhindern oder zu begrenzen, insbesondere aber die Teilhabe des anderen am erwarteten Zugewinn zu limitieren oder auszuschließen. Letzteres kann jedenfalls bei Unternehmern oder Freiberuflern im Hinblick auf den Erhalt des Betriebs ein legitimes Interesse sein.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in NWB 48/2011 S. 4032.

Vertragsfreiheit hat Grenzen

[i]Der Staat hat die Pflicht, den schwächeren Partner vor der Dominanz des anderen zu schützenIm Familienrecht herrscht der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Davon gibt es aber zahlreiche Ausnahmen und Einschränkungen, die im Weg der sog. Inhaltskontrolle zu prüfen sind. Die Gerichte können den Vertrag entweder wegen Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) für nichtig erklären („Wirksamkeitskontrolle”) oder die Ausübung der im Vertrag einem Partner eingeräumten Rechte ganz oder teilweise für unzulässig erklären („Ausübungskontrolle”).

[i]Indizien für vertragliche DisparitätBeispielhaft für die Ungleichheit der Verhandlungspositionen der Partner ist in erster Linie die ungünstige Ausgangslage der schwangeren Frau. Verzichtet sie global auf nacheheli...