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BBK Nr. 7 vom Seite 333 Fach 30 Seite 965

Bilanzierungsansätze für nach dem 31. 12. 1998 endende Wirtschaftsjahre (Teil B)

von Dipl.-Finanzwirt Christoph Kleine-Rosenstein, Fröndenberg

3. GmbH-Beteiligung

Gem. § 253 Abs. 5 HGB hat der Kaufmann Z die Möglichkeit, die GmbH-Beteiligung weiterhin mit dem abgewerteten Betrag von 280 000 DM zu aktivieren, obwohl die A-GmbH sich zwischenzeitlich wieder wirtschaftlich erholt hat. Steuerlich gebietet § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG mit dem Verweis auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 EStG ein strenges Wertaufholungsgebot für Wirtschaftsgüter des nichtabnutzbaren Anlagevermögens, bei denen die Gründe für eine frühere Teilwertabschreibung weggefallen sind. Die gewinnerhöhende Zuschreibung wird durch die Bewertungsobergrenze des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG (historische Anschaffungskosten) begrenzt.

Steuerlich ist Kaufmann Z verpflichtet, eine Zuschreibung von 200 000 DM vorzunehmen, um seine ursprünglichen Anschaffungskosten von 480 000 DM auszuweisen. Der durch die zwingende Wertaufholung realisierte Gewinn in Höhe von 200 000 DM wird abgemildert durch die Möglichkeit der Bildung einer gewinnmindernden Rücklage in Höhe von

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des Zuschreibungsgewinns (160 000 DM; vgl. § 52 Abs. 16 EStG).

Abwandlung: § 280 Abs. 2 HGB ermöglichte den Kapitalgesellschaften - entgegen der Regelung des § 280 Abs. 1 HGB - ebenfalls nach Wegfall der Gründe für eine außerplanmäßige Abschreibung, auf eine Zuschreibung zu verzichten. Seit dem nach der Einführung des steuerliche...