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BBK Nr. 23 vom Seite 1133 Fach 30 Seite 1093

Ermittlung von Anschaffungskosten

von Dipl.-Betriebswirt Udo Cremer, Aldenhoven

I. Einführung

Die Anschaffungskosten werden beim Neuerwerb von Wirtschaftsgütern für die Bewertung nach § 6 EStG herangezogen. Nach § 255 Abs. 1 HGB sind Anschaffungskosten die Aufwendungen, die geleistet werden, um einen Vermögensgegenstand zu erwerben und ihn in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen, soweit sie dem Vermögensgegenstand einzeln zugeordnet werden können. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten. Anschaffungspreisminderungen sind abzusetzen. Dieser Definition schließt sich auch das Steuerrecht in H 32a EStH 2000 an. Damit mindern sowohl Rabatte als auch Boni und Skonti die Anschaffungskosten, wohingegen Nebenkosten und nachträgliche Anschaffungskosten die Anschaffungskosten erhöhen. Dagegen werden weder Gemeinkosten noch Finanzierungskosten zu den Anschaffungskosten gezählt. Die praktische Bedeutung des Grundsatzes, dass auch Nebenkosten als Anschaffungskosten anzusehen sind, besteht darin, dass sie mit dem Netto-Kaufpreis aktiviert werden müssen und dessen Schicksal teilen. Durch die Aktivierungspflicht mindern die Nebenkosten den Gewinn erst in dem Augenblick, in dem sie entweder auf die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgesc...