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KSR Nr. 12 vom Seite 7

Vorsteuerabzug bei Installation von Photovoltaikanlagen

BFH fällt drei Grundsatzurteile

Alois Th. Nacke

Der BFH hat sich in drei Urteilen zum Vorsteuerabzug aus Leistungsbezügen für die Errichtung bzw. Renovierung von Gebäudedächern im Zusammenhang mit der Installation von Photovoltaikanlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie geäußert, den (private) Betreiber kontinuierlich an Energieversorger verkaufen.

Solarzellen auf neuem und nicht genutztem Holzschuppen

Der Entscheidung zum Az. XI R 29/09 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2006 (Streitjahr) errichtete der Kläger auf seinem Grundstück, das mit einem von ihm bewohnten Haus bebaut war, einen Holzschuppen mit einer Grundfläche von 135 m 2. Der Schuppen stand anschließend leer. Der Kläger ließ eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage), die er Jahre vorher auf einem fremden Dach installiert hatte, abmontieren und auf dem Dach des Holzschuppens wieder installieren. Für die Errichtung des Holzschuppens sowie die Demontage und Montage der PV-Anlage machte der Kläger in seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung Vorsteuerbeträge geltend. Das Finanzamt erkannte nur die Vorsteuern bzgl. der PV-Anlage an.

Der BFH entschied, dass der Leerstand grundsätzlich keine tatsächliche Verwendung sei. Bei der ...