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Thüringer FG Urteil v. - II 534/06

Gesetze: InvZulG 1996 § 2 S. 1

Keine Investitionszulage bei Zahlung eines einheitlichen, auch nicht im Schätzwege aufteilbaren Kaufpreises für Doppelsystem zur Trennung von Kunststofffolien sowie eine zum Betrieb benötigte Gebrauchslizenz

Leitsatz

1. Immaterielle Wirtschaftsgüter wie z. B. gewerbliche Schutzrechte, Gebrauchslizenzen sind keine nach § 2 S. 1 InvZulG 1996 investitionszulagebegünstigten „beweglichen” Wirtschaftsgüter.

2. Kann ein Doppelsystem für die Trennung verschmutzter Kunststofffolien aufgrund des Bestehens von Schutzrechten nur zusammen mit einer Gebrauchslizenz verwendet werden und können die einheitlich für das Doppelsystem sowie die Gebrauchslizenz gezahlten Anschaffungskosten mangels Angaben zum Wert der Gebrauchslizenz auch nicht im Schätzweg auf Trennsystem sowie Gebrauchslizenz aufgeteilt werden, steht dem Käufer insgesamt keine Investitionszulage nach § 2 S. 1 InvZulG zu.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
KAAAD-97129

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