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FG Münster 17.06.2010 III R 43/06, BBK 24/2011 S. 1168

Bilanzierung | Keine Berücksichtigung von Schuldzinsen bei Rückstellung für Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

Bei der Bewertung einer Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen sind nach Meinung des FG Münster die voraussichtlichen Finanzierungskosten für die Archivräume nicht zu berücksichtigen.

Die Bewertung einer Rückstellung wegen einer Sachleistungsverpflichtung (Aufbewahrung) richtet [i]Darlehen nicht für die Archivräume verwendet sich nach § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG: In die Bewertung gehen nur die Einzelkosten und die angemessenen Teile der notwendigen Gemeinkosten ein, wenn diese Kostenarten durch die konkrete Sachleistungsverpflichtung veranlasst sind oder veranlasst sein werden. Diese Veranlassung ist nur gegeben, wenn das Darlehen tatsächlich für die Ausstattung der Archivräume oder für die Errichtung der Archivräume verwendet wird. Hieran fehlte es im Streitfall, weil die Klägerin eine sog. Poolfinanzierung vorgenomm...