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FG Köln 19.10.2011 10 K 2381/10, BBK 24/2011 S. 1170

RAP | Passive Rechnungsabgrenzung für Aufwendungen in einem Leasingmodell

Ein Leasinggeber, für den ein Berater als alleiniger Ansprechpartner Dritten Leasingverträge als Finanzierungsmöglichkeit über fünf Jahre anbietet, kann einen passiven RAP wegen der mit Abschluss und Ingangsetzung der Leasingverträge sofort fälligen Beraterhonorare in seiner Steuerbilanz bilden. Voraussetzung: Die Beratungsleistungen müssen sich über die gesamte Leasingzeit erstrecken. Solange nichts anderes feststeht, ist der RAP linear aufzulösen.

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