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FG Berlin-Brandenburg Beschluss v. - 12 V 12089/11 EFG 2012 S. 358 Nr. 4

Gesetze: EStG § 4h Abs. 1, EStG § 4h Abs. 2, KStG § 8a Abs. 2, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 2, FGO § 69 Abs. 3, AO § 351 Abs. 2

Verpfändung von Gesellschaftsanteilen als Anwendungsfall des § 8a Abs. 2 KStG

Verfassungsmäßigkeit der Zinsschrankenregelung ernstlich zweifelhaft

Öffentliches Interesse an einer geordneten Haushaltsführung nicht vorrangig gegenüber Aussetzungsinteresse des Steuerpflichtigen

Leitsatz

1. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verpfändung von Gesellschaftsanteilen an der fremdfinanzierten Gesellschaft einen Anwendungsfall des § 8a Abs. 2 KStG darstellt.

2. An der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen der §§ 4h EStG, 8a KStG bestehen ernstliche Zweifel.

3. Der Einwand der Größenordnung der mit der Zinsschrankenregelung verbundenen Steuermehreinnahmen ist nicht geeignet, das öffentliche Interesse an einer geordneten Haushaltsführung als vorrangig gegenüber dem Interesse des Steuerpflichtigen an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu beurteilen.

4. Ein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen der Festsetzung von Nachzahlungszinsen und Solidaritätszuschlag ist unzulässig, wenn und soweit sich der Steuerpflichtige mit seinem Begehren allein gegen die Besteuerungsgrundlagen der zugrunde liegenden Steuerfestsetzung wendet.

Tatbestand

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 555 Nr. 9
DStZ 2012 S. 4 Nr. 1
EFG 2012 S. 358 Nr. 4
FR 2012 S. 167 Nr. 4
KÖSDI 2012 S. 17835 Nr. 4
Ubg 2012 S. 410 Nr. 6
DAAAD-98083

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