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BFH 06.07.2011 II R 34/10, StuB 24/2011 S. 967

Befugnisse des Insolvenzverwalters nach Beendigung des Insolvenzverfahrens

Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis grundsätzlich auch die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters, und zwar auch dann, wenn er Adressat des angefochtenen Steuerbescheids war. Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben, jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet, bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen. Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (Bezug: § 80 Abs. 1, § 200 Abs. 1, § 203 Abs. 1, 2 InsO).

Praxishinweise

Der BFH schloss sich damit der Rechtsprechung des BGH ( NWB BAAAD-34768, ZIP 201...