NWB Nr. 1 vom Seite 1

„Wie geht es weiter in 2012?”

Susanne Stillers | Stellv. verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

„Qualitatives oder quantitatives Element?”

In dieser Ausgabe geht es u. a. mit dem „Dauerbrenner” Arbeitszimmer weiter. So untersucht Bleschick in seinem Beitrag auf S. 16 die Bedeutung des sog. quantitativen Elements für die Berücksichtigung des häuslichen Arbeitszimmers bei den Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten. Letztlich ist für das häusliche Arbeitszimmer als Mittelpunkt der inhaltliche (qualitative) Schwerpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit ausschlaggebend. Der zeitliche Umfang hat lediglich indizielle Bedeutung, so dass auch bei einer Außendiensttätigkeit der Tätigkeitsmittelpunkt im häuslichen Arbeitszimmer sein kann. Weiter geht es mit dem Thema, ob für die Anschaffung von Software eine Ansparabschreibung oder Investitionszulage in Anspruch genommen werden kann. Ludolph kommt in seinem Beitrag auf S. 25 zu dem Ergebnis, dass die Investitionszulage grundsätzlich nur für solche Software in Betracht kommt, die unselbständiger Bestandteil neu erworbener Hardware ist. Dies sei insbesondere bei OEM-Software der Fall, die ohne in Rechnung gestellten eigenen Preis zusammen mit Hardware erworben wird. Bei Maschinen- und Anlagensteuerungsprogrammen sei insbesondere anhand der technischen Integration zu prüfen, ob die Software unselbständiger Bestandteil der Maschine oder Anlage ist und als solcher mit Investitionszulage gefördert werden kann. Die Geschäftsveräußerung im Ganzen ist häufig Streitgegenstand. Der EuGH hatte im Urteil Schriever v. zu entscheiden, ob sie auch vorliegt, wenn ein Sportgeschäft entgeltlich übertragen worden ist, der Erwerber das Geschäft in dem bisherigen Geschäftsgebäude fortführt, das dem Veräußerer gehört und das dieser nicht mitverkauft, sondern dem Erwerber nur mittels eines von beiden Seiten kurzfristig kündbaren Mietvertrags zur Nutzung überlassen hat. Hier hat der EuGH klargestellt, dass entscheidend ist, ob der Erwerber mit den übertragenen Vermögensgegenständen die selbständige wirtschaftliche Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann. Was dies im Einzelnen bedeutet, erläutern Hättich/Renz in ihrem Beitrag auf S. 33. Übrigens ist bei der fehlerhaft angenommenen Geschäftsveräußerung im Ganzen der Veräußerungszeitpunkt des Grundstücks (vor dem bzw. nach dem ) für die nachträgliche Option unerheblich (anders noch in NWB 4/2011 S. 268, 272). Mit einem ganz anderen Problem beschäftigt sich Grootens auf der S. 40, nämlich mit der Bewertung der GmbH & Co. KG. So sind für die Bewertung drei getrennte Feststellungen vorzunehmen: Eine Feststellung für den Wert des Anteils der Komplementär-GmbH an der KG, eine Feststellung für den Wert des Anteils des Kommanditisten an der Komplementär-GmbH und eine Feststellung für den Wert des Anteils des Kommanditisten an der KG. Aufgrund des BilMoG, der Aufhebung von diversen handelsrechtlichen Vorschriften und der Tendenz zu immer größeren Unterschieden zwischen Handels- und Steuerbilanz ist die Bedeutung der Abgrenzung von latenten Steuern deutlich gestiegen. Anlass für Becker dies im Musterfall auf S. 57 aufzugreifen und entsprechende Arbeitshilfen zur Verfügung zu stellen. Lassen Sie sich überraschen, was wir in diesem Jahr noch so alles für Sie haben ...

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 1
NWB WAAAD-98671