NWB Nr. 2 vom Seite 81

„Vorsicht geboten!”

Susanne Stillers | Stellv. verantw. Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

EDV-Einsatz, Ausbildungskosten, 1-%-Regelung, Pensionsverpflichtung

Die Bundesagentur für Arbeit hat mitgeteilt, dass in Einzelfällen unzutreffende Daten zu Lohnersatzleistungen elektronisch übermittelt worden sind und eine elektronische Übermittlung der berichtigten Daten nicht möglich ist. Bisher wurde in diesen Einzelfällen ein berichtigter Papier-Leistungsnachweis erstellt und dem betroffenen Steuerpflichtigen zugeleitet. Jetzt soll dieser Nachweis direkt dem zuständigen Wohnsitzfinanzamt des betroffenen Steuerpflichtigen zur weiteren Prüfung und Veranlassung zugeleitet werden (s. OFD Rheinland, Kurzinfo ESt 49/2011 vom NWB FAAAD-98402). Der Starttermin des ELStAM-Verfahrens verschiebt sich auf den . Nach einer Pressemitteilung des Niedersächsischen Finanzministeriums vom haben Arbeitnehmer, die seit Anfang November 2011 die Änderung eines Lohnsteuerabzugsmerkmals mit Wirkung für 2012 bei ihrem Finanzamt beantragt haben, zur Vorlage bei ihrem Arbeitgeber bereits einen Ausdruck der aktuellen Lohnsteuerabzugsmerkmale erhalten. Arbeitnehmer, die den Antrag zwischen Mitte September und Anfang November 2011 gestellt haben, wird die Steuerverwaltung über den Jahreswechsel 2011/2012 schriftlich die geänderten Lohnsteuerabzugsmerkmale mitteilen. Dieses Schreiben sollte überprüft und sofort dem Arbeitgeber übergeben werden. Arbeitnehmer, die Änderungen bereits mit Wirkung für 2011 beantragt haben, werden nicht gesondert angeschrieben. Die Änderungen sind auf der Lohnsteuerkarte 2010 bzw. der Ersatzbescheinigung 2011 eingetragen worden und werden vom Arbeitgeber auch in 2012 berücksichtigt. Während Schneider auf S. 88 untersucht, ob die Ausbildung zum Rettungssanitäter als Berufsausbildung anzusehen ist, und die gesetzliche Neuregelung im BeitrRLUmsG anspricht, weist der DStV auf ein neues Musterverfahren zu den Ausbildungskosten hin und empfiehlt allen ebenfalls Betroffenen, derartige Kosten weiterhin in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Der Kläger im zugrunde liegenden Fall (Az. 10 K 4245/11) – einmal mehr ein Pilot mit zuvor kostspieliger Ausbildung – begehrt vom FG Baden-Württemberg eine frühzeitige Vorlage zum BVerfG. Um den Ausgang dieser Klage abwarten zu können, müsse im Einspruchsverfahren aber ein Ruhen des Verfahrens ausdrücklich beantragt werden. Vorsicht ist ferner geboten bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Hierin sahen Finanzamt und Finanzgericht eine private Nutzung i. S. des § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG, die die Anwendung der 1-%-Regelung rechtfertige. Wie der BFH diesen Fall entschieden hat, erfahren Sie in dem Beitrag von Geserich auf S. 114. Aufgepasst auch bei übernommenen Pensionsverpflichtungen. Bei einem entgeltlichen Betriebserwerb ist eine übernommene Pensionsverpflichtung mit dem – anteiligen – Kaufpreis zu bewerten. Dieser Wert ist auch für die folgenden Bilanzstichtage maßgeblich, solange bis der sich nach § 6a EStG ergebende Wert erreicht ist. Dies entschied das und stellte sich damit gegen die Auffassung der Finanzverwaltung. Nun hat der BFH das letzte Wort. Welche Auswirkungen die unterschiedlichen Auffassungen haben, erläutern Beckert/Hagen in ihrem Beitrag auf S. 119.

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
NWB 2012 Seite 81
NWB DAAAD-99055