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BFH 27.10.2011 III R 6/09, NWB 2/2012 S. 91

Investitionszulage | Investitionszulage für den Investor bei Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen durch den Erwerber

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Die durch das InvZulÄndG vom in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 eingefügte Regelung, wonach Investitionszulage für nachträgliche Herstellungsarbeiten an Gebäuden nur zu gewähren ist, wenn im Veräußerungsfall auch der Erwerber für die Herstellungsarbeiten keine erhöhten Absetzungen in Anspruch nimmt, gilt nicht, wenn die Investition bereits vor der endgültigen Beschlussfassung über das InvZulÄndG () durch Einreichung eines Bauantrags für das genehmigungspflichtige Vorhaben ins Werk gesetzt wurde. (2) Hat der Investor den notariellen Vertrag über den Erwerb des zu sanierenden Objekts vor dem geschlossen, greift die rückwirkende Ausdehnung des Kumulationsverbots in § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 auch dann nicht ein, [i]infoCenter „Investitionszulage” NWB YAAAB-14437 wenn der Investor den Bauantrag zwar nicht selbst gestellt hat...