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NWB direkt Nr. 2 vom Seite 37

Gemischte Schenkung und Schenkung unter Auflage

Jörg Ramb

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB OAAAD-99060 Durch gleich lautende Ländererlasse vom (BStBl 2011 I S. 562) bzw. RE 7.4 ErbStR 2011 hat die Finanzverwaltung die Behandlung der gemischten Schenkung sowie die Schenkung unter Auflage erheblich vereinfacht. War es nach der alten Rechtslage bis zum Ergehen des ErbStRG notwendig zwischen einer gemischten Schenkung/Schenkung unter Leistungsauflage unter Anwendung einer Verhältnisrechnung und einer Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage unter Berücksichtigung von § 25 ErbStG zu unterscheiden, ist dies nun entbehrlich.

Den ausführlichen Beitrag finden Sie in

[i]Gemischte Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage = Verhältnisrechnung; Schenkung unter Nutzungs- oder Duldungsauflage = Abzug der Auflage Alte Rechtslage: Nach der Rechtsprechung des BFH, der sich die Verwaltung in R 17 Abs. 1 ErbStR 2003 angeschlossen hatte, bestand eine gemischte Schenkung aus einem entgeltlichen und einem unentgeltlichen Teil. Dabei war der Bedarfswert der Zuwendung nach dem Verhältnis des Verkehrswerts des zugewendeten Gegenstands zum Verkehrswert der Bereicherung aufzuteilen (Verhältnisrechnung nach R 17 Abs. 2 ErbStR 2003). Gleiches galt bei einer Schenkung unter Leistungsauflage. Bei einer Nutzungs- oder Duldungauflage war der Kapitalwert des Nutzungsrechts vom Bedarfswert des zugewendeten Vermögens abzuziehen; eine Nutzungs- oder Duldungsauflage minder...