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FG Köln Urteil v. - 9 K 1039/06

Gesetze: AO § 91, AO § 126, BGB § 242, AO § 237

Verfahren:

Festsetzung von Aussetzungszinsen

Leitsatz

1) Soweit ein Rechtsbehelf gegen einen - von der Vollziehung ausgesetzten - Schenkungsteuerbescheid endgültig keinen Erfolg hat, sind Aussetzungszinsen gemäß § 237 Abs. 1 AO unabhängig davon festzusetzen, aus welchem Grund der Rechtsbehelf keinen Erfolg hatte.

2) Die Festsetzung von Aussetzungszinsen erfolgt grundsätzlich unabhängig von einem etwaigen Fehlverhalten der Finanzbehörde.

3) Danach steht der - im Einspruchsverfahren gemäß § 126 AO geheilte - Verstoß der Finanzbehörde gegen das Anhörungsgebot gemäß § 91 AO der Festsetzung von Aussetzungszinsen nicht entgegen.

Fundstelle(n):
VAAAD-99772

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