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konsolidierte Fassung: BMF - IV C 6 - S 2745 - 12/99 BStBl 1999 I S.455

Körperschaftsteuerlicher Verlustabzug; Anwendung von § 8 Abs. 4 KStG und
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG

Bezug: BStBl 2007 I S.624

Bezug: BStBl 2008 I S.1033

Bezug: BStBl 2010 I S.837

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom (BGBl I S. 2590, BStBl I S. 928) und das Gesetz zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom (BGBl I S. 3121, BStBl 1998 I S. 7) geänderten Vorschriften des § 8 Abs. 4 KStG und des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG wie folgt Stellung:

A. Verlust der wirtschaftlichen Identität (§ 8 Abs. 4 KStG)

1. Sachliche Anwendung

a) Hauptanwendungsfall

1 Voraussetzung für den Verlustabzug nach § 10d EStG ist bei einer Körperschaft, dass sie nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich mit der Körperschaft identisch ist, die den Verlust erlitten hat. Der Verlustabzug ist nach § 8 Abs. 4 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform bei einer Kapitalgesellschaft insbesondere zu versagen, wenn folgende Tatbestandsmerkmale erfüllt sind:

  • Es sind mehr als 50 % der Anteile der Kapitalgesellschaft übertragen worden und

  • die Kapitalgesellschaft führt ihren Geschäftsbetrieb mit überwiegend neuem Betriebsvermögen fort oder nimmt ihn wieder auf.

2 Die Zuführung neuen Betriebsvermögens ist unschädlich (Sanier...

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