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NWB direkt Nr. 4 vom Seite 83

Terminsgebühr im finanzgerichtlichen Verfahren: Besprechung oder Abstimmung?

[i]Keine Terminsgebühr bei von Berichterstatter erarbeitetem und telefonisch abgestimmtem Erledigungsvorschlag Das NWB TAAAD-97139 entschieden, dass beim Zustandekommen einer tatsächlichen Verständigung für den Prozessbevollmächtigten eine Terminsgebühr gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 dritte Alternative VV-RVG dann nicht entstehen kann, wenn eine direkte Verhandlung zwischen den Prozessparteien nicht stattgefunden hat, sondern Telefongespräche nur zwischen den Parteien und dem Berichterstatter geführt wurden und dieser den Vorschlag erarbeitet hat.

[i]Entstehen einer Terminsgebühr auch bei telefonischer Verhandlung zur vergleichsweisen Streitbeilegung Demgegenüber hat das I-10 W 163/10 NWB NAAAD-99270 entschieden, dass auch vor einem Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Terminsgebühr entstehen kann, wenn der Richter jeweils telefonisch mit den Prozessbevollmächtigten beider Parteien über eine vergleichsweise Beilegung des Rechtsstreits verhandelt. Den Vergleich (im finanzgerichtlichen Verfahren die tatsächliche Verständigung) vorbereitende Besprechungen zwischen den Prozessbevollmächtigten fänden auch dann statt, wenn diese ihre unterschiedlichen Vorstellungen über die vergleichsweise Beilegung des Rechts...