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KSR Nr. 2 vom Seite 9

Zubereitung von Speisen in Alten- und Pflegewohnheimen

Kein ermäßigter Steuersatz – Abgrenzung zwischen Lieferung und sonstiger Leistung bei der Abgabe von Speisen

Thomas Hartl

Der BFH hat klargestellt, dass bei den Speisen, die in einer Großküche zur Verpflegung der Bewohner von Heimen zubereitet werden, nicht von sog. „Standardspeisen” ausgegangen werden kann, vergleichbar mit einem Imbissstand, die als reine Lieferung dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Sachverhalt

Eine GmbH versorgte die stationär untergebrachten Patienten eines Betreibers von mehreren Alten- und Pflegewohnheimen mit Speisen und Getränken. Dafür unterhielt die GmbH in den jeweiligen Heimen Großküchen, in denen die Speisen mit eigenem Personal, aber nach Vorgabe eines Speiseplans durch den Heimbetreiber, zubereitet wurden. Anschließend wurden die Speisen unportioniert in die Gemeinschaftsküchen der einzelnen Stationen gebracht. Dort wurden die Speisen und Getränke durch das Heimpersonal portioniert und an die Heimbewohner ausgegeben. Die Einnahme der Mahlzeiten erfolgte in den Gemeinschaftsaufenthaltsräumen der jeweiligen Stationen. Sowohl das Inventar der Gemeinschaftsküchen als auch das der Gemeinschaftsaufenthaltsräume befand sich im Eigentum der GmbH, die es ihrerseits dem Heimbetreiber zur Verfügung stellte.

Die GmbH nahm an, die Inventarüberlassung...