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BFH 14.12.2011 I R 92/10, NWB 6/2012 S. 452

Körperschaftsteuer | Investmentanteile: Sog. negativer Aktiengewinn auch bei verdeckter Einlage nicht abziehbar

Das ist in folgenden Leitsätzen zusammengefasst: (1) Eine verdeckte Einlage ist keine Einnahme i. S. von § 8 Abs. 1 Satz 1 InvStG a. F. und löst deswegen keinen Aktiengewinn i. S. von § 8 Abs. 3 InvStG a. F. aus. (2) Bei einem negativen Aktiengewinn i. S. von § 8 Abs. 2 Satz 1 InvStG a. F. handelt es sich unabhängig davon um eine nicht abziehbare Vermögensminderung i. S. von § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG 2002, dass es an einer damit im Zusammenhang stehenden Einnahme i. S. von § 8 Abs. 1 InvStG a. F. fehlt. (2) Erträge aus Investmentanteilen, die nach § 2 Abs. 2 Satz 1 InvStG a. F. i. V. mit § 8b Abs. 1 KStG 2002 bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz geblieben sind, unterfallen der Hinzurechnung gem. § 8 Nr. 5 GewStG 2002 (Anschluss an NWB IAAAD-44130).

Anmerkung:

Der Streitfall betrifft die verdeckte Einlage der Anteile an einen Spezial-Investmentfonds, der z. T. in Aktien investierte, durch eine AG in...