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Thüringer FG Urteil v. - 2 K 163/10 EFG 2012 S. 770 Nr. 8

Gesetze: EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG 1999 § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 3 AO § 162 Abs. 1 S. 1AO § 162 Abs. 1 S. 2AO § 173 Abs. 1 Nr. 1UStG 1996 § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. bUStG 1999 § 3 Abs. 9a Nr. 1UStG 1999 § 10 Abs. 4 Nr. 2

Privatnutzung eines betrieblichen PKW als neue Tatsache

Besteuerung der privaten Verwendung eines betrieblichen PKW bei nachträglicher Erstellung eines Fahrtenbuchs anhand von Grundaufzeichnungen sowie bei fehlender Bezifferung der Gesamtaufwendungen für das Fahrzeug

Leitsatz

1. Hat die Klägerin wahrheitswidrig keinerlei Privatnutzung für ihr betriebliches Fahrzeug erklärt und hat das FA bei Erlass der Gewinnfeststellungsbescheide keine Ermittlungen zur Fahrzeugnutzung durchgeführt, so können die bestandskräftigen Gewinnfeststellungsbescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO geändert und die PKW-Privatnutzung nachträglich gewinnerhöhend berücksichtigt werden, wenn eine Lohnsteueraußenprüfung nachträglich die Privatnutzung des Wagens festgestellt hat.

2. Die private Nutzung des betrieblichen PKW ist ertragsteuerlich nach der 1 %-Methode zu besteuern, wenn ein förmliches Fahrtenbuch erst nachträglich während des Klageverfahrens erstellt worden ist, die diesem Fahrtenbuch zugrunde gelegten, aus losen Blättern in einem Leitzordner bestehenden Grundaufzeichnungen zur Fahrzeugnutzung nicht im Original, sondern nur in Kopie vorgelegt werden, die Grundaufzeichnungen zudem nicht alle für ein ordungsgemäßes Fahrtenbuch erforderlichen Angaben (z. B. Angaben zu Namen besuchter Personen sowie zum Besuchszweck) enthalten und wenn insgesamt der Eindruck besteht, als wären die Grundaufzeichnungen in einem Zug mit einem Stift durchgeschrieben worden, was gegen die erforderliche zeitnahe Erfassung einer jeden einzelnen Fahrt spricht.

3. Können die Gesamtaufwendungen für einen privat genutzten betrieblichen PKW mangels vollständiger Aufzeichnungen nicht beziffert werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn umsatzsteuerlich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die private Verwendung des dem Unternehmen zugeordneten Pkw von der sog. 1%-Regelung ausgegangen und von dem so ermittelten Wert für die nicht mit Vorsteuern belasteten Kosten ein Abschlag von 20 % vorgenommen wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 1352 Nr. 21
EFG 2012 S. 770 Nr. 8
StBW 2012 S. 109 Nr. 3
Ubg 2012 S. 771 Nr. 11
JAAAE-01518

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