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Niedersächsisches Finanzgericht Urteil v. - 3 K 401/08

Gesetze: AO § 118, FGO § 41

Erledigung von Verwaltungsakten nach Abschluss der Außenprüfung – Unzulässigkeit der Anfechtungsklage, wenn der Kläger die Klage – trotz entsprechenden Hinweises des Gerichts – nicht auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellt

Leitsatz

  1. Verwaltungsakte (A ) im Zusammenhang mit einer Außenprüfung (Ap) erledigen sich regelmäßig mit Abschluss der Ap.

  2. Bezieht sich ein VA auf eine Ap, so verliert dieser seinen Regelungsinhalt und hat sich erledigt, wenn die Ap durchgeführt worden ist.

  3. Erledigt sich ein VA mit Abschluss der Ap, muss der Stpfl. die bisherige Anfechtungsklage auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage umstellen, sofern er ein berechtigtes Interesse an der nachträglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten VA hat.

Fundstelle(n):
StBW 2012 S. 156 Nr. 4
IAAAE-01527

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