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FG Münster 11.10.2011 13 K 456/10, BBK 4/2012 S. 156

Leiharbeit | Keine regelmäßige Arbeitsstätte beim Kunden

Nach Auffassung der Finanzverwaltung hat ein Leiharbeitnehmer beim Kunden seines Arbeitgebers dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn der Arbeitnehmer für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses dem Kunden überlassen oder mit dem Ziel der späteren Anstellung beim Kunden eingestellt wird .

[i]Regelmäßige Arbeitsstätte muss bei Beginn der Tätigkeit absehbar seinDas FG Münster hat dieser Meinung mit Urteil vom widersprochen und den Regelungen im Arbeitsvertrag die entscheidende Rolle beigemessen . Demnach hat ein Leiharbeitnehmer beim Kunden nur dann eine regelmäßige Arbeitsstätte, wenn er sich zu Beginn seiner Tätigkeit beim Kunden darauf einrichten konnte, dort dauerhaft tätig zu sein.

Im Urteilsfall war dies bei dem Leiharbeitnehmer nicht der Fall, denn der Arbeitsvertrag sah einen Einsatz des Mitarbeiters im g...