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BFH 7.9.2011 I R 12/11, BBK 4/2012 S. 152

Gewinnermittlung | Bewirtungsaufwendungen eines Hotels nur eingeschränkt abziehbar

Lädt ein Hotel, das auch ein Restaurant betreibt, seine Geschäftsfreunde zu einer Jubiläumsgala ein, kann es die Bewirtungsaufwendungen nur zu 70 % gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG abziehen . Diese Abzugsbeschränkung erfasst auch die mit der Bewirtung zusammenhängenden Kosten für Aushilfskräfte, Dekoration und Musik.

[i]Keine Ausnahme von der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStGDas Hotel kann sich nicht auf die Ausnahme von der Abzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 5 Satz 2 EStG berufen: Danach gilt die Abzugsbeschränkung nicht für Gastwirte, bei denen die Bewirtung zum Geschäft gehört. Nach dem BFH setzt diese Ausnahme einen unmittelbaren Zusammenhang mit dem Betrieb des Restaurants voraus. Dieser unmittelbare Zusammenhang fehlt aber, wenn der Hotelier Geschäftspartner einlädt, um die Geschäftsbeziehungen zu vertiefen oder anzubahnen. Die Aufwendungen könne...