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StuB Nr. 4 vom Seite 155

Die neue Anti-Treaty-Shopping-Regelung des § 50d Abs. 3 EStG i. d. F. des BeitrRLUmsG und das „schnelle” BMF-Schreiben

Dipl.-Kffr. StB Dr. Pia Dorfmueller

I. Vorbemerkungen

Dividendenausschüttungen einer deutschen Kapitalgesellschaft an eine ausländische Kapitalgesellschaft unterliegen in Deutschland der Kapitalertragsteuer von 25 % zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag hierauf (die effektive Steuerlast beträgt somit 26,375 %). Unterliegt die die Dividende empfangende Kapitalgesellschaft in Deutschland der beschränkten Körperschaftsteuerpflicht, so werden grundsätzlich zwei Fünftel der einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet. Die effektive Steuerbelastung beträgt dann 16,375 %. Durch die Zwischenschaltung einer Holdinggesellschaft und die entsprechende Umleitung der Dividende kann die Belastung mit deutscher Kapitalertragsteuer (Quellensteuer) nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie vermieden oder zumindest reduziert werden.

II. Neuregelung des § 50d Abs. 3 EStG durch das BeitrRLUmsG zum

Nach § 50d Abs. 3 EStG haben ausländische Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen keinen Anspruch auf Quellensteuerentlastungen nach DBA oder EU-Richtlinie (§§ 43b, 50g EStG). Durch das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) vom (BGBl 2011 I S. 2592) wurde § 50d Abs. 3 EStG z...