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StuB 4/2012 S. 167

Unmittelbare Gesellschafterstellung auch bei Treuhandbeteiligung möglich

Bei einer Publikumsgesellschaft (hier: geschlossener Immobilienfonds in Form einer OHG) erfolgt die Beteiligung der Kapitalanleger oft über eine Treuhänderin, meist eine Treuhand-GmbH (mittelbare Beteiligung). Sind dabei der Treuhand- und der Gesellschaftsvertrag so eng miteinander verzahnt und bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt, haben diese im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters (Quasi-Gesellschafter). Im entschiedenen Fall sprach eine ganze Reihe von Kriterien für eine solche Konstellation: Bereits in der Beitrittserklärung hatte der Kapitalanleger als Treugeber anerkannt, dass für seine Stellung in der Gesellschaft sowohl der Gesellschafts- als auch der Treuhandvertrag gelten sollte. Die Treuhänderin wurde darin...