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KSR Nr. 3 vom Seite 6

Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Die „offensichtlich verkehrsgünstigere” Straßenverbindung setzt keinebestimmte Zeitersparnis voraus

Bernhard Paus

Ob der Berechnung der Entfernungspauschale anstelle der kürzesten eine „offensichtlich verkehrsgünstigere” Verbindung zugrunde zu legen ist, bestimmt sich nicht nach der absoluten Höhe, sondern nach dem relativen Maß der Zeitersparnis und ggf. weiteren Umständen des Einzelfalls.

Zu strenge Linie des Finanzgerichts

Ein Arbeitnehmer hatte für den Weg zu seiner Arbeitsstätte anstelle der kürzesten Verbindung von 55 km eine von ihm als günstiger eingestufte Verbindung über 69 km gewählt. Das Finanzgericht berechnete die Entfernungspauschale nach der kürzesten Straßenverbindung. Eine „offensichtlich verkehrsgünstigere” Verbindung sei nur zugrunde zu legen, wenn sie zu einer Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten täglich führe. Den hierfür nötigen Nachweis habe der Kläger nicht geführt.

Relative Zeitersparnis maßgeblich

Der BFH hob die Vorentscheidung auf und verlangte weitere Ermittlungen. Nicht in jedem Fall könne eine Zeitersparnis von 20 Minuten gefordert werden. Andernfalls habe die gesetzliche Regelung bei kurzen Entfernungen und kurzen Fahrzeiten (von beispielsweise 20 Minuten) keinen Anwendungsbereich mehr. Die erzielte zeitliche Ersparnis sei deshalb im ...