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KSR Nr. 3 vom Seite 6

Arbeitszimmer als Mittelpunkt der gesamten betrieblichenund beruflichen Betätigung

BFH-Urteile zu den Fällen eines Hochschullehrers und einer Richterin

Lukas Hilbert

Die steuerliche Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers durchlief in den letzten Jahren eine wechselvolle Geschichte. Die erstmals mit dem JStG 1996 eingeführte sachliche und betragsmäßige Einschränkung des Betriebsausgaben- sowie des Werbungskostenabzugs war zum Jahr 2007 zunächst erheblich verschärft worden, so dass eine einkünftemindernde Berücksichtigung nur noch zugelassen wurde, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildete. Mit Beschluss vom - 2 BvL 13/09 (BStBl 2011 II S. 318) entschied das BVerfG jedoch, dass diese Beschränkung mit dem Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit sie auch Fälle betrifft, in denen kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der Gesetzgeber musste daraufhin die Norm rückwirkend erweitern, um derartige Sachverhalte abzufangen. Zu der dabei im Rahmen des JStG 2010 geschaffenen Fassung hat der BFH nun erstmalig in zwei Fällen entschieden.

Steuerpflichtige mit häuslichen Arbeitszimmern

Der Kläger des ersten Falls (VI R 71/10) war als Inhaber eines Lehrstuhls für neuere und neueste Geschichte an einer katholischen Universität nichtselbständig tätig. Er begehrte ...