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FG Berlin 02.10.2000 8 K 8005/99, IWB 13/2001

Abgabenordnung; | Benennungsverlangen nach § 160 AO bei Domizilgesellschaften

(1) Ein auf Benennung der Hintermänner einer Domizilgesellschaft (Briefkastenfirma) zielendes Verlangen der Finanzbehörde ist ermessensfehlerhaft i. S. des § 160 AO, wenn der Stpfl. nachweist, er habe aus seiner Sicht nicht davon ausgehen müssen, dass es sich bei dem Vertragspartner um eine Domizilgesellschaft handelt. Spricht dementsprechend das Ergebnis ausreichender einschlägiger Erkundigungen eindeutig gegen die Annahme einer Domizilgesellschaft, können dem Stpfl. weitere Nachforschungen seitens der Finanzbehörde nicht zugemutet werden. (2) Das gilt auch dann, wenn sich der streitbefangene Vertragspartner des Stpfl. später tatsächlich als bloße Briefkastenfirma erweisen sollte (, EFG 2001, 330). •Hinweis: Im Streitfall hatte die im Baugewerbe tätige Klin. umfangre...