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StuB 5/2012 S. 207

Keine Anrechnung von freiwilligen Unterhaltszahlungen auf ALG II-Leistungen

Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert grds. zu berücksichtigen (§ 11 Abs. 1 SGB II). Zu den in diesem Rahmen nicht zu berücksichtigenden Einnahmen gehören freiwillige Unterhaltsleistungen von Eltern an ihr erwachsenes Kind, wenn diese in der Erwartung der Rückzahlung und im Vertrauen auf einen bestehenden, lediglich noch nicht erfüllten SGB II-Leistungsanspruch erfolgt sind. Welche Vereinbarungen zwischen dem Hilfebedürftigen und seinen Eltern für den Fall getroffen wurden, dass ein Erstattungsanspruch gegenüber dem Träger der Grundsicherung nicht besteht, ist insoweit unerheblich. Im Streitfall war die vom Jobcenter vorgenommene Anrechnung der Zuwendungen der Eltern somit rechtswidrig ().

Praxishinweise

Mit...