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FG Baden-Württemberg Urteil v. - 3 K 2065/10 EFG 2012 S. 1136 Nr. 12

Gesetze: EStG § 17, EStG § 20, EStG § 9, EStG § 22 Nr. 3, EStG § 3c, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, AO § 177 Abs. 1, AO § 177 Abs. 3, AO § 182 Abs. 1 S. 1

Bürgschaftsaufwendungen eines mit 8,7 % mittelbar an der Schuldnerin beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit oder aus Kapitalvermögen

Saldierung nach § 177 AO

Leitsatz

1. Rechtsfehlerhaft i. S. d. § 177 AO ist ein Bescheid nicht nur, wenn geltendes Recht unrichtig angewendet wurde, sondern auch dann, wenn der Steuerfestsetzung ein Sachverhalt zugrunde gelegt wurde, der sich als unrichtig erweist. Auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen kommt es nicht an.

2. Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit liegen vor, wenn die Aufwendungen den Beruf des Arbeitnehmers im weitesten Sinne fördern. Zu diesen Aufwendungen zählen alle Vermögensabflüsse in Geld und Geldeswert einschließlich den Arbeitnehmer unfreiwillig treffende Substanzverluste.

3. Aufwendungen zur Tilgung einer Bürgschaftsverpflichtung sind der Einkunftsart zuzuordnen, die bei der Eingehung der Bürgschaft im Vordergrund steht und die Beziehungen zu den anderen Einkünften verdrängt

4. Es besteht ein engerer Zusammenhang der Bürgschaftsübernahme zum Arbeitsverhältnis eines mit 8,7 % an der Schuldnerin mittelbar beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers als zu seinem Gesellschaftsverhältnis, wenn das Interesse an dem angestrebten Erhalt des Arbeitsplatzes das Interesse als Gesellschafter am Erhalt der GmbH überwiegt.

5. Sind Aufwendungen für eine Bürgschaftsübernahme eines Gesellschafter-Geschäftsführers keine Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, sind sie als Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften zu berücksichtigen, wenn die Bürgschaftsverpflichtung vorrangig eingegangen wird, um zukünftig Dividenden i.S. des § 20 EStG aus seiner Beteiligung an der GmbH zu erzielen, für die die Bürschaftserklärung abgegeben wurde.

6. Die Ertragslosigkeit einer GmbH-Beteiligung reicht für sich allein genommen zur Verneinung der Einkünfteerzielungsabsicht nicht aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStZ 2012 S. 304 Nr. 9
EFG 2012 S. 1136 Nr. 12
KÖSDI 2012 S. 18010 Nr. 8
GAAAE-03781

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