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FG Bremen Beschluss v. - 1 V 113/11 (5)

Gesetze: EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 3, EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 5, EStG § 38b Abs. 1 S. 2 Nr. 1b, EStG § 26b, EStG § 32a Abs. 5, GG Art. 3 Abs. 1, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses der Lohnsteuerklassenkombination III/V sowie des Splittingverfahrens für eingetragene Lebenspartner

besonderes berechtigtes Interesse von Lebenspartnerschaften überwiegt

Leitsatz

1. Die Verfassungsmäßigkeit der Benachteiligung von eingetragenen Lebenspartnerschaften gegenüber Ehepaaren durch die Versagung der Eintragung der Lohnsteuerklassen III und V sowie des Splittingtarifs ist ernstlich zweifelhaft i. S. d. § 69 Abs. 2 FGO.

2. Das zur Gewährung von Aussetzung der Vollziehung wegen der materiellen Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes nötige besondere berechtigte Interesse des eingetragenen Lebenspartners an der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes überwiegt die gegen die Aussetzung sprechenden öffentlichen Belange.

3. Wird der Antrag, die Eintragung einer Lohnsteuerklasse auf der Lohnsteuerkarte zu ändern, abgelehnt, ist einstweiliger Rechtsschutz durch Aussetzung der Vollziehung des Ablehnungsbescheids zu gewähren.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2012 S. 615 Nr. 10
YAAAE-03788

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