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FG Münster 23.05.2001 8 K 1045/97, IWB 24/2001

Einkommensteuer; | Haftung bei unterlassenem Steuerabzug für Honorare amerikanischer Künstler

(1) Eine österr. Konzertdirektion, die aufgrund eines Vertrags mit einer inl. Konzertdirektion (Konzertveranstalter) verpflichtet ist, die Honorare an selbständige ausl. (amerik.) Künstler für deren Auftreten in Deutschland zu zahlen, ist zum Steuerabzug gem. § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG verpflichtet. (2) Die ausl. Künstler erzielen insoweit gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 EStG Einkünfte aus der Ausübung einer Tätigkeit als Künstler. (3) Wenn die österr. Konzertdirektion den Steuerabzug nicht ordnungsgemäß vornimmt, haftet sie gem. § 50a Abs. 5 Satz 5 EStG für die Einbehaltung und Abführung der Steuer. (4) Der Steuerabzug kann nur unterbleiben, wenn das BfF auf Antrag einen Freistellungsbescheid gem. § 50d Abs. 3 EStG erteilt. (5) Ein Freistellungsbescheid ist gem. § 50d Abs. 1 EStG auch bei Freistellung durch ein DBA erforderlich. (6) Der in § 50a Abs. 4 Satz 2 bis 4 EStG geregelte Steuerabzug in Höhe von 25 % der Einnahmen, wobei A...