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BFH 22.11.2011 VII R 63/10, StuB 6/2012 S. 246

Erstreckung der Haftung des Eigentümers von Gegenständen nach § 74 AO auf das Surrogat

Die Haftung des an einem Unternehmen wesentlich beteiligten Eigentümers nach § 74 AO erstreckt sich nicht nur auf die dem Unternehmen überlassenen und dienenden Gegenstände, sondern sie erfasst in Fällen der Weggabe oder des Verlustes von Gegenständen nach der Haftungsinanspruchnahme auch die Surrogate, wie z. B. Veräußerungserlöse oder Schadenersatzzahlungen (Bezug: § 74 AO).

Praxishinweise

Nach § 74 Abs. 1 AO haftet der Eigentümer von Gegenständen, die einem Unternehmen dienen, mit diesen für diejenigen Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer), wenn er am Unternehmen wesentlich beteiligt ist und die Steuern während des Bestehens der wesentlichen Beteiligung entstanden sind. Diese Haftung ist nicht auf die im Zeitpunkt des Ergehens des Haftung...