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FG Brandenburg 20.06.2001 6 K 2068/00, IWB 2/2002

Einkommensteuer; | Voraussetzungen der Anwendbarkeit von §§ 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 50 Abs. 7 EStG

(1) Die abgrenzbare unterrichtende Tätigkeit eines Künstlers im Rahmen eines Gesamtengagements ist keine künstlerische Tätigkeit i. S. des § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG. (2) Eine Freistellung vom Steuerabzug nach § 50 Abs. 7 EStG kann gewährt werden, wenn eine Förderung aus öffentlichen Mitteln geleistet wurde, die direkt an eine ausl. Kulturvereinigung oder an den Veranstalter mit der Auflage gezahlt wird, diesen Betrag für den konkreten Auftritt einer bestimmten Kulturvereinigung zu verwenden (, rkr., EFG 2001, 1284). •Hinweis: Nach § 50 Abs. 7 EStG können die obersten Finanzbehörden der Länder oder die von ihnen beauftragten Finanzbehörden mit Zustimmung des BMF die ESt bei beschränkt Stpfl. ganz oder zum Teil erlassen oder in einem Pauschbetrag festsetzen, wenn es aus volkswirtschaftlichen Gründen zweckmäßig ist...