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FG München Urteil v. - 10 K 3113/09

Gesetze: AO § 355 Abs. 1, AO § 110 Abs. 1, AO § 110 Abs. 2

Einspruch und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Vermerk auf Überweisungsträger „Zahlung unter Vorbehalt”

Leitsatz

1. In dem Vermerk „Zahlung unter Vorbehalt” auf dem Überweisungsträger über den Rückzahlungsbetrag kann kein Einspruch gesehen werden. Dieser Vermerk ist daher regelmäßig nur dahingehend auszulegen, dass er allenfalls die Ankündigung eines Rechtsbehelfs darstellt.

2. Maßgebend für die Beurteilung, ob ein Verschulden vorliegt oder zu verneinen ist, ist der Sachverhalt, der – unbeschadet nachträglicher Erläuterungen oder Ergänzungen dieses Sachverhalts – innerhalb der Einmonatsfrist des § 110 Abs. 2 AO dargelegt wird.

Tatbestand

Fundstelle(n):
YAAAE-04679

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